Beratungseinsatz gem. § 37.3 SGB XI

Pflegende Angehörige, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Anspruch auf einen Pflegegrad erworben haben und dafür einen monatlichen Geldbetrag von der Pflegekasse erhalten, sind je nach Pflegegrad verpflichtet, halb- oder vierteljährlich eine Beratung gem. § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen.

  • Beratung bei pflegerischen und fachlichen Fragen
  • Erstellung eines Beratungsprotokolls
  • Gegenzeichnung des Protokolls zur Sicherstellung der vereinbarten Pflege
  • Abrechnung des Einsatzes direkt mit der Pflegekasse
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